Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 52a

§ 52a – Überprüfung von Daten

(1) Die Agentur für Arbeit darf bei Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft einholen über die in § 39 Absatz 1 Nummer 5 und 11 des Straßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über ein Fahrzeug, für das die Person als Halter eingetragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregister; normal normal aus dem Melderegister nach den §§ 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegesetzes und dem Ausländerzentralregister, normal normal normal arabic soweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch erforderlich ist. (2) Die Agentur für Arbeit darf Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen oder bezogen haben und die Wohngeld beantragt haben, beziehen oder bezogen haben, an die nach dem Wohngeldgesetz zuständige Behörde übermitteln, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen des Ausschlusses vom Wohngeld (§§ 7 und 8 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes) erforderlich ist. Die Übermittlung der in § 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Daten ist zulässig. Die in Absatz 1 genannten Behörden führen die Überprüfung durch und teilen das Ergebnis der Überprüfungen der Agentur für Arbeit unverzüglich mit. Die in Absatz 1 und Satz 1 genannten Behörden haben die ihnen übermittelten Daten nach Abschluss der Überprüfung unverzüglich zu löschen.

Kurz erklärt

  • Die Agentur für Arbeit kann Informationen über Fahrzeuge von Personen einholen, die Leistungen beantragt haben, um Missbrauch zu verhindern.
  • Diese Informationen stammen aus dem Zentralen Fahrzeugregister und dem Melderegister.
  • Die Agentur darf auch Daten von Personen, die Wohngeld beantragt haben, an die zuständige Wohngeldbehörde weitergeben.
  • Dies geschieht, um die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Wohngeld zu überprüfen.
  • Nach der Überprüfung müssen die übermittelten Daten von den Behörden sofort gelöscht werden.